(Un-)Spektakuläre Beschlüsse des LSG NRW zum Zeugnisverweigerungsrecht bei Vermögensfragen

Essen. Die Richter des LSG NRW bestätigten die Rechtslage wonach bei Vermögensfragen (§ 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) das Zeugnisverweigerungsrecht von nahen Angehörigen (§ 383 ZPO) auch bei der Vernehmung im Sozialgerichtsverfahren (§ 22 SGB X) ausgeschlossen ist.

Hartz IV: Schwere Zeiten für Stiefeltern – U25

Das Gericht hält diese Entscheidung jedoch in seiner Pressemitteilung für informativ und nützlich (= „hohe Relevanz“). Na dann, wollen wir dem Gericht mal folgen und die hohe Relevanz in eine hohe Akzeptanz umwandeln helfen, was angesichts der Vielzahl wütender Leserbriefe auf derwesten.de offenbar nötig erscheint.

Hier eine Auswahl der Lesermeinungen: „Status eines Schwerverbrechers“, „Verfassungsbeschwerde einlegen“, „Zeugnisverweigerungsrecht ein Grundrecht“, Bedarfsgemeinschaft: „könnte kotzen“, „nicht im Namen des Volkes“, „Familien auseinander reißen“, „juristische Kurzsichtigkeit“, „ein Skandal“, „ihrer Glaubwürdigkeit beraubt“, „von Juristen für Juristen gemacht“, „Helmut Kohl“ – „Ehrenwort“, „Klageelend“, „Zerrüttung der Familienverhältnisse“, „eigene Wohnung suchen“, „Stiefvater von der Mutter scheiden lassen“.

Moral von dem Gericht:  Unberechtigte brüske Ablehnung im Detail, zeugt von berechtigter großer Ablehnung im Ganzen.

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