BFH: BA berät nicht zu Kindergeldanspruch

Möglicherweise hat der Bürger eine andere Vorstellung von der Behörde Bundesagentur für Arbeit. Er denkt, eine Behörde wie die BA, sei eine Behörde, die über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Arbeitslosmeldung aufkläre; oder zumindest dazu verpflichtet sei. Verbunden mit der Nebenpflicht über mögliche Rechtsverluste zum Beispiel beim Kindergeld aufzuklären, wenn nach der Schule eine Arbeitslosmeldung unterbleibt. Pustekuchen!

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Rechtsansicht untermauert, wonach die BA  l e d i g l i c h  die Aufgabe hat „die wesentlichen Inhalte der Berufsberatung durch § 30 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ zu konkretisieren. (Brand in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 30 Rz 1). Fragen, die sich auf das nach den §§ 62 ff. EStG zu gewährende Kindergeld beziehen, gehören hingegen nicht zu dem Beratungsinhalt (vgl. BSG-Urteil in SozR 4-1200 § 46 Nr. 1; Mrozynski, Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- SGB I, 4. Aufl. § 14 Rz 18).

Damit wird der gesunde Menschenverstand, mit dem Gedanken einer Aufklärung im Zusammenhang mit Ansprüchen, die sich aus einer Arbeitslosmeldung ergeben, ad absurdum geführt. Also in „Absurdistan“ ist es so, dass eine Behörde, die eine Arbeitslosmeldung entgegen nimmt, nicht über Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang damit stehen (hier: Kindergeldanspruch), aufklären muss.

Im Privatrecht wäre so etwas undenkbar. Ein Unternehmen bietet eine Hauptleistung an (hier: Arbeitslosmeldung) und schert sich einen Dreck darum, welche „Nebenwirkungen“ eine solche Leistung hat. Das ist wie eine Produktlieferung ohne Pflicht zur Produktbeschreibung. Übrigens: Die Familienkasse bei der BA ist nur eine „Tochterfirma“ des Hauptunternehmens. Tatsächlich klärt aber die BA über ihre Seite www.arbeitsagentur.de über die Voraussetzungen über Kindergeld auf. Interessanterweise in Bezug auf die Arbeitslosmeldung nicht richtig. Hinweise hierauf fehlen in den Punkten außer bei f.). Im Übrigen wird hier der Eindruck erweckt, dass die BA sich für die Aufklärung in Sachen Kindergeld zuständig sieht. So werden ganz offen die Formulare für den Antrag auf Kindergeld über die Seite der BA angeboten. Man versucht nicht mal über die Domain www.familienkasse.de (mit Umleitung zur Seite der arbeitsagentur.de) den Anbieter zu kaschieren.

Wieso berücksichtigt das die Rechtsprechung nicht. Hier liegt wohlmöglich eine Intransparenz für den Bürger vor, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Jobcenter/BA-Kommunen-Konstruktion als verfassungswidrig festgestellt hat. Wieso wollen Richter von höheren Fachgerichten so etwas nicht sehen? Das war bei der Jobcenter-Beurteilung des Bundessozialgericht auch schon so! Sie wollen auch so offensichtliche Tatsachen und Fehlinformationen nicht sehen; wie sie sich unter anderem aus dem Merkblatt Kindergeld 2012 – Stichwortverzeichnis ergeben: Dort befindet sich keine Information zum Stichwort „Arbeitslosmeldung“.

Vielleicht hätten sich die Kläger auch hierauf stützen sollen, um in der Sache erfolgreich zu sein???

Tipps zum Hinter-die-Ohren-Schreiben:

1. Das Produkt „Arbeitslosmelden“ liefert Kindergeld im Anschluss an einen Schulabschluss – alternativ als Einstiegsvoraussetzung – und sei es nur für einen Tag!

2. Behörden sollte man nicht trauen.

3. Fragen sie in allen Angelegenheiten immer einen behörden-unabhängigen Berater.

via BFH: Kein Kindergeld

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