Studie zu Sanktionen im SGB II

Bundestag/Berlin. Eine Zusammenfassung über Studien – mit weiterführenden Links – zu den Folgen von Sanktionen mit dem Titel:

Auswirkungen von Sanktionen im SGB II –
Überblick über qualitative Studien in Deutschland

Markant finde ich das folgende Ergebnis, dass die bisherige Kritik, an der auch in Gelsenkirchen vorherrschenden städtischen Praktik entlang des Empirica-KdU-Konzepts, dass bisher nicht die Zustimmung des Sozialgerichts gefunden hat, skizziert:

„Die Jobcenter, die bei der Lösung der Probleme mithelfen sollten, wurden in der Studie eher als Verursacher dieser Schwierigkeiten betitelt: Sie förderten die Entstehung von Wohnungsnotlagen durch eine repressive Auslegung der „Angemessenheitsgrenzen“ der Miete“. (S. 7)

Mehr noch: Die Studie hält auch die daraus sich ergebenden Folgen einer ausbleibenden Geltendmachung der subjektiven Rechte der Betroffenen wie folgt fest:

„Sie [die Jobcenter] waren laut Studie in vielen Fällen direkt verantwortlich für durch Mietrückstände entstandene Kündigungen, erzwungene Umzüge und Zwangsräumungen. Dadurch erübrigte sich aus der Sicht der Betroffenen die Möglichkeit der Beratung und Unterstützung durch die Jobcenter.“ (S. 8)

Ohne Begleitung durch Mitarbeiter der sozial-beratenden Dienste der freien Träger wie Diakonie, Caritas oder Sozialpfarramt geht dann gar nichts mehr:

„…zu Terminen des Jobcenters bezüglich der Wohnungssituation begleiten. Ohne diese Unterstützung würden es viele Menschen nicht schaffen, ihre Ansprüche geltend zu machen.“

Robert Rosenow wünscht Entfernung der Meldung

Zur Vermeidung von Streit habe ich heute dem Wunsch von Robert Rosenow entsprechend die Meldung von meiner Website über die Tachelesstellungnahme gelöscht.

Hier seine Gegendarstellung, die den Wunsch zur Änderung der Meldung enthält:

„Sehr geehrter Herr Sombetzki,

Sie haben heute auf Ihrer Website eine Meldung gepostet, nach der die Stellungnahme von Tacheles von der Caritas stamme. Ich fordere Sie auf, diese Nachricht umgehend von Ihrem Server zu nehmen. Die Behauptung, die Stellungnahme von Tacheles stamme im Wesentlichen von der Caritas, ist falsch. Meine Mitautorschaft der Stellungnahme von Tacheles erfolgte im Rahmen meines persönlichen und ehrenamtlichen politischen Engagements. Mein Dienstgeber, der Deutsche Caritasverband, hatte davon Kenntnis, hat aber selbstverständlich keinerlei Einfluss auf meine Zuarbeit für Tacheles genommen.

Die Stellungnahme von Tacheles wird ausschließlich von Tacheles e.V. verantwortet. Meine ehrenamtliche rechtswissenschaftliche Zuarbeit ändert daran nichts.

Mit freundlichen Grüßen
Roland Rosenow“

Info auf Facebook meldet: Tacheles e.V. soll Stellungnahme abgeben

Wuppertal/Bochum/Karlsruhe. Eine Meldung eines Bochumers auf Facebook gibt bekannt, dass der Verein Tacheles e.V. vom Bundesverfassungsgericht in Sachen Vorlage des Sozialgerichts Gotha zur Vereinbarkeit von Sanktionen zur Stellungnahme aufgefordert worden sei.

Hilfeverein sollte Fakten aus der Praxis schildern

Angesichts einiger bisheriger rechtlicher Äußerungen von Tacheles, z.B. zum Anspruch auf Empfangsbestätigung, hoffe ich nicht, dass sich Tacheles e.V. bei seiner Stellungnahme allzu juristisch äußern wird. Tacheles sollte sich auf seine praktischen Erfahrungen stützen und klarstellen, was in der Praxis passiert, wenn Sanktionen ihre Wirkungen entfalten.

Als Grund für diese Forderung zur Zurückhaltung nenne ich Sätze wie diesen, wo sich Tacheles e.V. (S. 3) ein wenig disqualifiziert, da die Formulierungen, sagen wir mal, unglücklich gewählt sind, wenn es heißt:

„Das Jobcenter ist in der Pflicht eine Eingangsbestätigung auszugeben. Diese Pflicht lässt sich nicht direkt aus dem Recht herleiten. Sie ergibt sich aber aus den behördlichen Pflichten als solche.“

Pflichtenstellung aus dem So-Sein oder aus dem Nichts?

Mal ganz ehrlich: Woraus lassen sich wohl die behördlichen Pflichten ableiten?

An dieser Stelle wird deutlich, dass Tacheles e.V. in Sachen Juristerei nachjustieren sollte. Oder es besser lassen, und sich auf das Wesentliche, ihr praktisches Kerngeschäft beschränken.

An anderer Stelle (S. 11) wird diese Grundforderung bestätigt, wenn es heißt:

„Rechtlich lässt sich kein unmittelbarer Anspruch auf eine Eingangsbestätigung ableiten.“

Mit dieser Formulierung wird deutlich, dass Tacheles das Wesen des Anspruchs nicht so recht verstanden zu haben scheint. Ein nicht unmittelbarer Anspruch – was soll das sein, frage ich mit Recht. Möglicherweise meint Tacheles, dass es einen Anspruch gibt, der jedoch nicht unmittelbar aus dem Gesetz herauszulesen, sondern nur durch Gesetzesanwendung und Auslegung ermittelt werden muss, um ihn in der Praxis ziel- und zweckgerichtet durchsetzen zu können. Das würde Sinn machte, müsste jedoch anders formuliert werden.

Anspruch direkt aus einem Grundrecht

Als Beispiel nenne ich mal die Anspruchsherleitung aus einem Grundrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies dann so formuliert:

„So heißt es in der Pressemitteilung des BVerwG:

„Fehlt es an einer Regelung des zuständigen Gesetzgebers, ist ein Minimalstandard an Auskunftspflichten in der Weise verfassungsunmittelbar garantiert, dass das Grundgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Information zuerkennt…“

Demgegenüber ist die Rechtsposition von Tacheles ein Minus:  „fordert Tacheles einen Rechtsanspruch auf Eingangsbestätigung für eingereichte Anträge und Unterlagen im sozialrechtlichen Verfahren zu normieren.“

Ob der Weg, den Tacheles in diesem Sinne sieht, zielführend ist, mag bezweifelt werden. Das faire Verfahren ist sicher ein grundrechtsgleiches Recht. Jedoch erst eine Normierung als Umsetzung dieses Rechts zu fordern, ist eine sehr schwache Position, die hier formuliert wird. Der Anspruch auf ein Existenzminimum aus den Grundrechten, wie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, dürfte wohl das speziellere und stärkere Recht sein; dies benötigt keine nachrangige Forderung einer gesetzlichen Normierung, da aus dem Grundrecht selbst heraus – sui generis – der Anspruch herleitbar ist.

Fazit

Schuster bleibt bei deinen Leisten. Tacheles sollte die praktischen Auswirkungen schildern, und sich mit Ausflügen in die juristischen Gefilde zurückhalten.

Das Recht auf Sanktionen verwirkt?!

Kann das Recht auf Sanktion verwirkt sein?

Uli Schneider vom Paritätischen spricht einen interessanten Aspekt an. Schneider vom Paritätischen begrüßt die Entscheidung. „Schneider sagte, spätestens mit den massiven Kürzungen bei den Hilfen für Langzeitarbeitslose seit 2010 sei das Prinzip des Forderns und Förderns von der Bundesregierung aufgegeben worden. „Damit ist das Recht auf Sanktionen verwirkt.“

Schneider spricht unter anderem den Aspekt der Sittenwidrigkeit an, wenn er sagt: „„Wenn die Jobcenter den Betroffenen keine echte Perspektive anbieten können, sind Sanktionen nicht nur sinnlos, sondern geradezu unredlich. Bei den Sanktionen handelt es sich keinesfalls um eine Petitesse“, betont Schneider. „Hier werden Menschen tatsächlich unter die Armutsgrenze gedrückt.“

Schneider fordert einen „arbeitsmarktpolitischen Kurswechsel. „Statt sinnlose Sanktionen brauchen wir eine arbeitsmarktpolitische Offensive, die den Menschen echte Perspektiven eröffnet“, fordert Schneider.

Siehe meinen Artikel mit dem Inhalt: „Von der Aktivierung zur Befähigung“.

Bundestagsdebatte: Sanktionen abschaffen

Mehr Ermessen, statt strikter Anweisung zu Sanktionieren

06.06.14 – Sanktionen bei Hartz IV und Sozialhilfe: Die Forderung der Linksfraktion nach Abschaffung der Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe wird am Freitag, ab 10.45 Uhr diskutiert. In dem dazu von der Fraktion vorgelegten Antrag (18/1115) wird darauf verwiesen, dass das menschenwürdige Existenzminimum durch das Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt sei. Mit diesem Grundsatz seien aber gesetzliche Regelungen unvereinbar, die dazu führen, dass das Existenzminimum, das durch Hartz- IV-Leistungen und die Sozialhilfe gewährleistet wird, unterschritten wird. 105 Minuten sind für die erste Lesung des Antrags eingeplant.

„Ein gänzlicher Verzicht auf Sanktionen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) wird von der Bundesregierung abgelehnt. Es gäbe dann keine Möglichkeit mehr, darauf hinzuwirken, dass diejenigen, die die Leistungen in Anspruch nehmen wollten, „auch zur Mitwirkung verpflichtet sind“, sagte die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Gabriele Lösekrug-Möller (SPD), am Montag während einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses.“ 17.03.2014 im Petitionsausschuss

In der Folge wird alternativ weniger rigoroses Sanktionieren und mehr Ermessensspielraum für die Mitarbeiter in den Jobcentern gefordert. „Die Gerichte haben den Zusammenhang zwischen dem Recht auf Sicherung der Existenz und dem Eingriff in dieses Recht gesehen und deshalb teilweise hohe Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen der Sanktionsregeln der §§ 31 ff. SGB II gestellt (BSG, 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R).“

Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind die Sanktionen in dreierlei Hinsicht zweifelhaft…blog

1. Die Sanktionen müssen verhältnismäßig sein. Dazu gehört die Geeignetheit der Maßnahmen im engeren Sinne. Welche Art der Mitwirkung soll erzwungen werden? Welche Mitwirkung wird angeboten?

2. Bei den Sanktionen der U25 scheint der Gleichheitsgrundsatz verletzt

3. Die Sanktionen sind nicht geeignet die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Der Bundesregierung sei das zum Leben Unerlässliche nicht bekannt ???

Ob sich die Politik der Einschätzung des BA-hauseigenen Instituts IAB anschließt, das folgert: „Bei einer Reform der Sanktionsregeln sollte es vielmehr darum gehen, sehr starke Einschränkungen der Lebensbedingungen durch Sanktionen zu vermeiden…“ „Darunter fallen unter anderem verschärfte seelische Probleme, eingeschränkte Ernährung, Sperren der Energieversorgung und in Einzelfällen Obdachlosigkeit.“

Prof. Spindler im Landtag NRW zur Aussetzung der Sanktionen

„Prof. em. Dr. iur. Helga Spindler, Universität Duisburg Essen
Stellungnahme zur „Aussetzung der Sanktionen im Alg II Bezug“ Antrag der Fraktion der PIRATEN – Drucksache 16/4162

Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 23. Mai 2014

… im Trend!

Angesichts der fortgeschrittenen Diskussion zu Zulässigkeit, Sinn und Auswirkungen von Sanktionen im SGB II und der schon umfangreichen Forschung zu dem Thema ist es berechtigt, zumindest eine zeitlich begrenzte Aussetzung von Sanktionen im SGB II zu fordern, wobei die Begründung nicht alleine auf den erhöhten Verwaltungsaufwand beschränkt werden sollte.

1.) Die Aussetzung von Sanktionen ist nicht gleichbedeutend mit der völligen Abschaffung von jeglicher Mitwirkungspflicht und der daran geknüpften Sanktionen, sondern würde den Leistungsbeziehern nach 10 Jahren erstmals signalisieren, dass sie nicht weiter nur als Objekte oder Erziehungsbedürftige gesehen werden. Sie würde vorübergehend Druck von den Sachbearbeitern nehmen, die Bezieher in der eigentlich versprochenen „koproduktiven“ Beziehung unterstützen wollen, und im übrigen  eine Wirkungsforschung zulassen, die bisher wegen der drohenden Sanktion überhaupt nicht möglich ist. Gerade die zeitliche Begrenzung würde dazu führen, dass sowohl die Befürworter als auch die Gegner eine Chance hätten, ihre Argumente zu überprüfen. Es ist die Möglichkeit aus der Falle von alternativen Extrempositionen herauszufinden ( auf der einen Seite ganz mitwirkungsfreie Grundsicherung und auf der andern Seite, Steigerung von Sanktionen, um bedingungsloses Fordern umzusetzen), die im Moment jede politische Veränderung lähmt.“

Zu den Punkten 2. bis 11.) der Stellungnahme Quelle

Ergänzend zu den Untersuchungen ist auf die umfangreichere Zusammenstellung zu verweisen, die sich u.a. auch mit den sozial- und verfassungsrechtlichen Beurteilungen befasst: Ehrentraut/ Plume/ Schmutz/ Schüssler : Sanktionen im SGB II . WISO Diskurs, Bonn 2014, Expertise im Auftrag der Friedrich Ebert Stiftung. In dieser Studie findet sich auch der Hinweis auf das neue Konzept BA 2020 mit der Stellungnahme von Herrn Einsiedler, wie es gestern bei der Veranstaltung Arbeit, Armut, Angst – sind wie alternativlos?, zusammen mit Dieter Heisig und Inge Hannemann in der Bleckkirche besprochen wurde.

Weitere Stellungnahmen im Landtag NRW zur Ausschusssitzung am 23.05.14:

  • Deutscher Verein
  • Der Paritätische
  • Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG)
  • Institut der BA (IAB)
  • Die BA
  • Inge Hannemann
  • Uni Jena, Prof. Lessenich
  • Kreis Düren
    Sehr erhellend, warum auch aus finanziellen Gründen sanktioniert werden muss. Weil die Jobcenter das Geld brauchen. Denn: „Das Jobcenter des Kreises Düren hat beispielsweise in den letzten vier Jahren eine Kürzung des Eingliederungstitels um mehr als 30 % hinnehmen müssen, obwohl die Zahl der Leistungsberechtigten konstant geblieben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Verwaltungskostenbudget seit Jahren nicht auskömmlich ist, um die vom Bund vorgegebenen Betreuungsschlüssel in den Jobcentern zu erfüllen, so dass eine qualitativ hochwertige Betreuung durch das Jobcenterpersonal nur bedingt leistbar ist. Umso wichtiger ist es, dass die ohnehin in allen Jobcentern knapp bemessenen Ressourcen effizient genutzt werden.“
  • Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW (zwei leere Seiten?) – Anfrage an die Landtagsverwaltung läuft! – Antwort: pdf-Dokument ist nicht defekt! Aus dem Inhalt: 1. Die Unternehmen sind der Auffassung, dass es eine Gleichbehandlung gibt mit den Menschen, die Arbeit haben. Es gibt eine Verpflichtung in der Arbeit zu erscheinen; also auch auf dem Amt. 2. Nur, weil Sanktionen Geld kosten, entbindet das den Staat nicht von seiner Pflicht zu sanktionieren um die Pflichteinhaltung zu erreichen.

Anhang

Sozialpfarrer Dieter Heisig zum Sanktionsmoratorium

NRW: Antrag auf Gesetzesinitiative gegen Sanktionen beim Alg II

Düsseldorf. Die Piraten stellen für die Landtagssitzung am Freitag, 23.05.14, den Antrag die Sanktionen beim Alg II nicht mehr bei Meldeversäumnissen anzuwenden. Unter anderem mit der folgenden – interessanten – Begründung:

Gesetz zu Sanktionen soll weg!

„Seitens der BA wird dazu weiter ausgeführt, dass ohnehin nicht immer sofort, im Sinne einer angemessenen Verhältnismäßigkeit, sanktioniert wird. Auch soll es mittlerweile Agenturen und Jobcenter geben, die das Sanktionieren nicht mehr ohne weiteres durchweg anwenden wollen oder können, weil sie darin u.a. eine Vergeudung von internen Ressourcen sehen.“ http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-4162.pdf

Abgesehen davon, dass DiePiraten hier einfach etwas behaupten ohne eine Quelle anzugeben, geht der Antrag mehr Ermessen im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufordern (auch beim zeitlichen Umfang!) durchaus in die richtige Richtung. Das Land NRW soll über den Bundesrat eine Gesetzesinitiative einbringen.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Tagesordnungen/WP16/700/E16-730.jsp

U25: 100 % Sanktion – kein Problem

Barrie ist seit längerem arbeitslos, doch auch seine Freunde verlieren aufgrund einer Wirtschaftskrise in den Niederlanden sowie ihrer schlechten Leistung von einem Tag auf den anderen ihre Jobs. Weil sie mit ihrem Arbeitslosengeld nicht auskommen, fahren sie zum Arbeitsamt, wo sie ihrem Ärger Luft machen, um mehr Geld zu erhalten. Nach wenigen Tagen erhalten sie einen Brief vom Arbeitsamt, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass sie aufgrund ihrer Drohungen gegenüber den Beamten des Arbeitsamts ab sofort gar kein Arbeitslosengeld mehr erhalten werden.

Da sie kein Geld mehr erhalten, beschließen sie, für ihren Konsum nichts mehr zu bezahlen.wiki.

Samstag, 26.04.14 im TV, Pro7 um 22:10 Uhr und 03:40 Uhr in der Früh.

Kritik im Spiegel

Sanktionen: Vertrauen zum Jobcenter wird beeinträchtigt

Berlin. Die Linke möchte die Sanktionen bei der Grundsicherung (SGB II und XII) abschaffen. Sie begründet dies mit einem Verfassungsgebot, das Verfassungsrechtler durchaus bestreiten. (exempl. Berlit)

Tatsächlich hat aber eine Sanktion, vor allem bei Jugendlichen, oft den Abbruch des Kontaktes zum Amt zur Folge. Jugendliche gehen zunehmend verloren. Das hat die Vertreterin des BMAS in der Anhörung von Inge Hannemann zugeben müssen.

Das Argument sollte beachtet werden:

„Wo Sanktionen vorgenommen werden, führen sie nicht zu wünschenswerten Verhaltensänderungen. Im Gegenteil: Vertrauen in die Jobcenter geht verloren und teilweise brechen Sanktionierte den Kontakt mit den Jobcentern ganz ab (vgl. Klaus Dörre u.a.: Bewährungsproben für die Unterschicht. Soziale Folgen aktivierender Arbeitsmarktpolitik, Frankfurt am Main 2013; Helmut Apel, Dietrich Engels: Unabhängige wissenschaftliche Untersuchung zur Erforschung der Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II und nach dem SGB III in NRW, 2013).“ Quelle

Hören wir auf Prof. Berlit:

„Kunde nicht gekommen – auch mal abwarten und Tee trinken, und nicht gleich wild drauf los sanktionieren.“

„Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wirkt allerdings auf die Anwendung und Auslegung der Sanktionsregelungen ein und verengt den Sanktionsspielraum. Der Leistungsträger darf auch bei grob pflichtwidrigem Handeln den Leistungsberechtigten nicht in eine Situation bringen, bei der das physische Existenzminimum aktuell nicht gewährleistet ist. Er muss sich Gedanken machen, wovon der Leistungsberechtigte leben kann und soll.“ Berlit

Danach bedarf es gut ausgebildeter Fallmanager um den Grundrechtskern nicht zu beschädigen. Denn nur qualifizierte Mitarbeiter im Jobcenter sind in der Lage ein qualifiziertes Ermessen ausüben zu können.